
Der deutsche Arbeitsmarkt ist im März nur verhalten in die übliche Frühjahrsphase gestartet. Die Zahl der registrierten Arbeitslosen sank zwar gegenüber Februar um 49.000 auf 3,021 Millionen, wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg mitteilte. Damit bleibt die Arbeitslosigkeit aber weiter oberhalb der psychologisch wichtigen Marke von drei Millionen und liegt zudem um 54.000 Personen höher als vor einem Jahr. Die nicht saisonbereinigte Arbeitslosenquote verringerte sich im Monatsvergleich leicht um 0,1 Prozentpunkte auf 6,4 Prozent.
Bereinigt um saisonale Einflüsse ergibt sich ein Bild der Stagnation. Laut BA blieb die saisonbereinigte Zahl der Arbeitslosen im März auf dem Niveau des Vormonats, nachdem sie im Februar noch um 1.000 Personen gestiegen war. Die saisonbereinigte Arbeitslosenquote verharrte bei 6,3 Prozent und entsprach damit den Erwartungen von Volkswirten, die im Vorfeld mit einem moderaten Anstieg der Arbeitslosenzahl gerechnet hatten.
BA-Chefin Andrea Nahles sprach von einem Start in die Frühjahrsbelebung „ohne nennenswerten Schwung“. Das spiegelt sich auch in der Unterbeschäftigung wider, die neben der registrierten Arbeitslosigkeit auch Teilnehmer arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen und kurzfristig Arbeitsunfähige umfasst. Diese Kennziffer blieb im März unverändert bei 3,690 Millionen und signalisiert, dass sich die Gesamtbelastung des Arbeitsmarktes bislang kaum verringert.
Zusätzliche Hinweise auf die angespannte Lage liefert die Entwicklung der Kurzarbeit. Zwischen dem 1. und 25. März meldeten Unternehmen für rund 38.000 Beschäftigte Kurzarbeit an. Tatsächlich in Anspruch genommen wurde Kurzarbeitergeld im Januar für 136.000 Beschäftigte, 6.000 weniger als im Vormonat. Trotz dieses Rückgangs zeigt die weiterhin relevante Nutzung von Kurzarbeit, dass viele Betriebe auf konjunkturelle Unsicherheiten reagieren und ihre Personalkapazitäten vorsichtig anpassen.

Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.
Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.
Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.