
Bajaj Mobility AG hat ihren Jahresfinanzbericht 2025 vorgelegt und damit die bereits im Januar 2026 veröffentlichten vorläufigen Zahlen bestätigt. Nach einem von Restrukturierung geprägten Start in das Geschäftsjahr gelang dem österreichischen Motorradhersteller mit Sitz in Mattighofen in der zweiten Jahreshälfte eine klare operative Wende. Der Umsatz erreichte 2025 rund 1,009 Milliarden Euro bei einem Absatz von 209.704 Einheiten.
Die finanzielle Erholung spiegelt sich in den Ergebniskennzahlen wider: Das EBITDA lag bei 874 Millionen Euro, das EBIT bei 748 Millionen Euro. Unter dem Strich verblieb ein Nettogewinn von 590 Millionen Euro. Wesentlicher Treiber war ein ausgewiesener Sanierungsgewinn in Höhe von 1,193 Milliarden Euro, der aus den eingeleiteten Restrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen resultiert. Parallel dazu legten die Retail-Verkäufe im zweiten Halbjahr 2025 im Vergleich zum ersten Halbjahr um rund 60 Prozent zu.
Auch die Bilanzstruktur des Unternehmens hat sich im Zuge der Neuordnung deutlich verbessert. Die Eigenkapitalquote stieg auf 24,3 Prozent, das Eigenkapital belief sich auf 385 Millionen Euro. Die Nettoverschuldung wurde auf 798 Millionen Euro reduziert. Ein zentraler Hebel der Stabilisierung war der Abbau der Lagerbestände: Diese gingen um 101.153 Fahrzeuge auf 147.427 Einheiten zurück, nach 248.580 Einheiten zu Jahresbeginn. Das Management sieht darin eine wichtige Voraussetzung für künftiges profitables Wachstum.
Strategisch setzt Bajaj Mobility, vormals Pierer Mobility, weiterhin auf das Premiumsegment im Motorradmarkt. Als börsennotierte Tochtergesellschaft von Bajaj Auto Ltd. und Holding der KTM AG vereint der Konzern die Marken KTM, Husqvarna Motorcycles und GASGAS unter einem Dach. Sportlich verbuchte die Gruppe 2025 das erfolgreichste Motorsportjahr ihrer Geschichte und gewann 29 Meistertitel. Der vollständige Jahresfinanzbericht 2025, inklusive nichtfinanzieller Erklärung und Corporate-Governance-Bericht, ist auf der Website des Unternehmens veröffentlicht.

Penguin Random House hat in Deutschland Klage gegen OpenAI eingereicht und wirft dem US-KI-Entwickler Urheberrechtsverletzungen an der erfolgreichen Kinderbuchreihe „Der kleine Drache Kokosnuss“ vor. Im Zentrum des Falls steht nach Verlagsangaben das Verhalten von ChatGPT: Schon mit einfachen Anfragen solle der Chatbot erkennbare Passagen aus den Büchern des Autors und Illustrators Ingo Siegner wiedergeben und zudem Illustrationen erzeugen, die der bekannten Drachenfigur Coco „zum Verwechseln ähnlich“ seien.
Die Klage wurde am 27. März beim Landgericht München gegen OpenAI Ireland Limited, den europäischen Anbieter von ChatGPT, eingereicht. Penguin Random House sieht darin nicht nur eine unerlaubte Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte, sondern auch Hinweise darauf, dass die Werke Siegners ohne Zustimmung zum Training des KI-Systems genutzt und im Modell dauerhaft „memorisert“ worden seien. Dies sei einer Speicherung gleichzusetzen, aus der heraus das System Inhalte auf Anfrage weiterverbreiten könne.
Nach Angaben des Verlags geht ChatGPT über das Zitieren einzelner Textstellen hinaus und schlage eigeninitiativ die Erstellung druckfertiger Manuskripte vor – inklusive Buchtitel, Coverentwürfen, Klappentexten und Anleitungen zur Veröffentlichung auf Selfpublishing-Plattformen. Penguin Random House sieht dadurch sowohl die Urheberrechte Siegners als auch die eigenen exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzt. Eine zuvor an OpenAI gerichtete Aufforderung zur Unterlassung und Auskunft blieb demnach unbeantwortet, woraufhin der Verlag den Rechtsweg wählte.
OpenAI erklärte, man prüfe die Vorwürfe und respektiere die Rechte von Autoren und Rechteinhabern. Das Unternehmen befinde sich weltweit in Gesprächen mit Verlagen, um Modelle der Zusammenarbeit zu entwickeln, von denen beide Seiten profitieren könnten. Penguin Random House betonte zugleich, man stehe KI-Technologien grundsätzlich offen gegenüber, die Bewahrung und Durchsetzung geistigen Eigentums habe aber auch im Zeitalter künstlicher Intelligenz oberste Priorität. Das Münchner Verfahren dürfte damit über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die rechtlichen Grenzen beim Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke im Training von KI-Systemen erlangen.