Fall im niedersächsischen Landtag rückt sexualisierte Deepfakes in den Fokus

03.04.2026


Niedersachsens Justizministerin Kathrin Wahlmann erhöht im Kampf gegen sexualisierte Gewalt im Internet den Druck auf den Bund. Die SPD-Politikerin fordert eine schnelle Verschärfung des Strafrechts, um nach ihrer Darstellung bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen. Der Staat müsse bei jeglicher Form bildbasierter sexualisierter Gewalt „klare Kante“ zeigen, sagte sie der Deutschen Presse-Agentur. Betroffene hätten Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber entschlossen reagiere.

Wahlmann zählt zu den Phänomenen, die sie besonders in den Blick nimmt, heimlich angefertigte Nacktaufnahmen, sogenannte Rache-Pornos sowie Deepfakes und Sextortion. Deepfakes sind mit Hilfe Künstlicher Intelligenz erzeugte oder manipulierte Bilder, Videos oder Audioaufnahmen, die täuschend echt wirken können. Unter Sextortion wird die Erpressung mit Nacktaufnahmen verstanden. Es handele sich um „zutiefst verachtenswerte Taten“ mit gravierenden Konsequenzen für die Opfer, betont die Ministerin.

Besonders problematisch sei die Dynamik der Verbreitung in sozialen Netzwerken. Derartige Inhalte gingen häufig binnen kürzester Zeit viral und ließen sich, einmal veröffentlicht, faktisch nicht mehr vollständig zurückholen, warnt Wahlmann. Bereits im vergangenen Sommer hatte die Justizministerkonferenz der Länder auf Vorschlag Niedersachsens den Bund einstimmig aufgefordert, die Lücken im Strafrecht in diesem Bereich zu schließen.

Im Bundesjustizministerium laufen nach Angaben aus den Ländern inzwischen Vorbereitungen für ein Gesetz, das das Erstellen und Verbreiten sexualisierter Deepfakes ausdrücklich unter Strafe stellen soll. In Niedersachsen hat das Thema zusätzliche Aufmerksamkeit erhalten, nachdem bei der CDU-Fraktion im Landtag ein Fall bekannt geworden war, in dem ein Mitarbeiter ein KI-Video einer Kollegin erstellt und im Kollegenkreis geteilt haben soll. Die Staatsanwaltschaft beschreibt die Darstellung der Betroffenen in dem Video als lasziv und aufreizend tanzend im Bikini.

Spirituosenverband obsiegt vollständig im Streit um Bezeichnungen für 0,3-Prozent-Getränke

05.04.2026


Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.

Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.

Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.