
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Rechte der Opposition im Landtag deutlich gestärkt und der bisherigen Praxis der Regierungsfraktionen CSU und Freie Wähler Grenzen gesetzt. In einem Urteil zum Umgang mit Beweisanträgen in Untersuchungsausschüssen entschieden die Richter, dass die Mehrheit der Opposition Auskünfte nicht ohne Weiteres verweigern darf. Anlass war ein Konflikt im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss zum Nürnberger Zukunftsmuseum, der vor drei Jahren eingerichtet worden war.
In dem Ausschuss, der Fragen rund um Standortwahl und Rahmenbedingungen des Zukunftsmuseums klären sollte, hatten SPD, Grüne und die damals noch im Landtag vertretene FDP weitere Unterlagen angefordert. Konkret ging es unter anderem um Einsicht in die Korrespondenz der Staatsregierung mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof zur Prüfung des Projekts. Die Regierungsfraktionen lehnten die entsprechenden Beweisanträge wiederholt im Ausschuss und später auch im Plenum ab – aus Sicht von CSU und Freien Wählern wären damit Bereiche der internen Willensbildung der Exekutive unzulässig ausgeleuchtet worden.
Der Verfassungsgerichtshof stellte nun fest, dass diese Ablehnung die verfassungsmäßigen Rechte der Oppositionsfraktionen verletzt habe (Az. Vf. 15-IVa-23). Zwar bestätigten die Richter, dass auch Untersuchungsausschüsse nicht den internen Kernbereich der Regierungsarbeit ausforschen dürfen, etwa Kabinettsberatungen. Das parlamentarische Informationsrecht entfalle jedoch nicht automatisch, sobald entsprechende Akten berührt sind. Untersuchungsausschüsse könnten „alle erforderlichen Beweise erheben“, und die Minderheit im Landtag habe ein eigenständiges Recht, Beweise anzufordern. Die Mehrheit dürfe solche Anträge nur ablehnen, wenn sie tragfähig begründe, dass die Grenzen zulässiger Beweiserhebung überschritten würden.
Für die konkrete Auseinandersetzung im Zukunftsmuseums-Ausschuss bleibt das Urteil weitgehend ohne praktische Folgen, weil der zugrunde liegende Konflikt bereits zurückliegt. Der Verfassungsgerichtshof betonte jedoch, mit der Entscheidung solle „auch für die Zukunft der Rechtsfrieden gesichert werden“. Die Vorsitzenden der Oppositionsfraktionen werten das Urteil als klaren Erfolg und als Korrektur einer aus ihrer Sicht blockierenden Informationspolitik. Zugleich setzt die Entscheidung ein Signal für kommende Untersuchungsausschüsse im Freistaat: Die parlamentarische Minderheit kann sich künftig stärker auf ihre verfassungsrechtlich geschützten Kontrollrechte berufen, während die Regierungsmehrheit ihre Zurückhaltung von Unterlagen präziser begründen muss.

Secunet Security Networks AG stellt ihre Dividendenpolitik neu auf und rückt die Finanzierung künftigen Wachstums stärker in den Mittelpunkt. Der IT-Sicherheitsanbieter aus Essen will die jährlichen Ausschüttungsvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat an die Hauptversammlung künftig direkt am Konzernergebnis nach Steuern ausrichten. Gleichzeitig wird die Ausschüttungsquote variabel gestaltet und soll abhängig vom jeweiligen Finanzierungsbedarf innerhalb einer Bandbreite von 30 bis 50 Prozent des Konzernergebnisses liegen.
Die Neuausrichtung soll erstmals auf den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2025 angewendet werden. Für die kommende Hauptversammlung plant Secunet eine Dividende von 2,58 Euro je Aktie. Nach Unternehmensangaben entspricht dies rund 50 Prozent des Konzernergebnisses 2025 nach Steuern und damit dem oberen Ende der neu definierten Ausschüttungsbandbreite. Im Vergleich zum Vorjahr fällt die Dividende um 15 Cent niedriger aus.
Nach Darstellung des Unternehmens soll die neue Dividendenpolitik dem Vorstand ermöglichen, zur Finanzierung des weiteren Unternehmenswachstums flexibler auf die Innenfinanzierungskraft des Konzerns zurückzugreifen. Die variable Ausschüttungsquote soll so ausgestaltet sein, dass sie sowohl künftige Investitions- und Finanzierungsbedarfe berücksichtigt als auch eine Beteiligung der Aktionäre am Unternehmenserfolg sicherstellt.
Der Vorstand von Secunet zeigt sich überzeugt, dass insbesondere die Flexibilisierung der Ausschüttungshöhe eine angemessene Aktionärsbeteiligung bei gleichzeitig solider Kapitalstruktur gewährleistet. Die Anpassung der Dividendenpolitik wurde mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen und im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung nach Artikel 17 der EU-Marktmissbrauchsverordnung veröffentlicht.