
Die Folgen des Klimawandels entwickeln sich für die deutsche Wirtschaft zunehmend zu einem handfesten Geschäftsrisiko. Laut einer Sonderauswertung des KfW-Klimabarometers 2025 sehen sich inzwischen 21 Prozent der Unternehmen hierzulande von negativen Effekten der Erderwärmung betroffen. Hochgerechnet entspricht das rund 800.000 Firmen. Grundlage der Analyse ist die vierte Erhebungswelle der jährlichen Unternehmensbefragung zu Klimaschutz und Energiewende, an der zwischen Februar und Juni 2025 rund 13.300 Unternehmen teilgenommen haben.
Besonders deutlich spürbar sind die Belastungen demnach in der Spitzengruppe der Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 500 Millionen Euro. In diesem Segment berichten 74 Prozent der Firmen, sie seien zumindest teilweise von negativen Klimafolgen betroffen. Ein Jahr zuvor waren es im KfW-Klimabarometer 2024 noch 61 Prozent – die Betroffenheit ist damit binnen zwölf Monaten um 13 Prozentpunkte gestiegen. Unter den größeren Mittelständlern mit mehr als 50 Beschäftigten, aber weniger als 500 Millionen Euro Umsatz, geben 42 Prozent an, die Auswirkungen des Klimawandels zu spüren.
Anders stellt sich die Lage am unteren Ende der Größenskala dar: Unter den Kleinstunternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten meldet nur knapp ein Fünftel (19 Prozent) negative Klimafolgen. Ein Grund für die stärkere Betroffenheit der Konzerne sind laut KfW ihre internationalen Verflechtungen. „Große Unternehmen sind häufig international vernetzt. Sie haben internationale Lieferketten und Absatzmärkte. Dadurch sind große Unternehmen oft unmittelbar betroffen, wenn es zu Extremwetterereignissen auch in weit von Deutschland entfernten Gebieten kommt“, sagt Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der Förderbank.
Ein weiterer Verwundbarkeitstreiber ist der Energiebedarf. Besonders anfällig sind nach den KfW-Daten energieintensive Unternehmen: Wo der Energieanteil zehn Prozent oder mehr der Gesamtkosten ausmacht, berichten 31 Prozent der Firmen von negativen Auswirkungen des Klimawandels. Das sind fünf Prozentpunkte mehr als in der Vorjahresbefragung. Die Sonderauswertung des Klimabarometers macht damit sichtbar, dass Klimarisiken längst nicht mehr nur ein ökologisches Thema sind, sondern zunehmend betriebswirtschaftliche Kennzahlen, Investitionsentscheidungen und Standortrisiken prägen.

Das Landgericht Ellwangen hat eine Klage gegen die irische Tochtergesellschaft des Meta-Konzerns abgewiesen und damit die Übermittlung von Facebook- und Instagram-Daten in die USA grundsätzlich gebilligt. Nach Auffassung der Kammer haben Nutzerinnen und Nutzer keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihre personenbezogenen Daten ausschließlich innerhalb Europas gespeichert und verarbeitet werden. Grenzüberschreitende Datenflüsse seien für global konzipierte soziale Netzwerke technisch erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig, heißt es in dem Urteil mit dem Aktenzeichen 3 O 480/24.
Der Kläger hatte verlangt, Meta solle die Übertragung seiner Daten in die USA unterbinden und insbesondere eine mögliche Zugänglichkeit für US-Sicherheitsbehörden ausschließen. Zudem forderte er Schadenersatz wegen eines behaupteten Kontrollverlusts über seine personenbezogenen Informationen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Suche nach anderen Nutzern in einem weltweiten Netzwerk setze zwingend einen internationalen Datenaustausch voraus, der gemäß Datenschutzgrundverordnung zur Erfüllung des mit Meta geschlossenen Nutzungsvertrags erforderlich sei.
Eine zentrale Rolle in der Begründung spielte der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum "EU-US Data Privacy Framework" vom 10. Juli 2023. Die Richter verwiesen darauf, dass dieser Beschluss verbindlich ein angemessenes Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten feststelle. Vor diesem Hintergrund bedürften Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA keiner gesonderten Genehmigung. Damit stützt das Gericht seine Entscheidung ausdrücklich auf den von Brüssel vorgegebenen Rechtsrahmen für transatlantische Datentransfers.
Auch den verlangten immateriellen Schadenersatz sprach das Landgericht Ellwangen dem Kläger nicht zu. Er habe einen konkreten Schaden nicht hinreichend darlegen können, urteilte die Kammer. Das Verfahren macht deutlich, welche Bedeutung der aktuelle EU-Rahmen für Datenübermittlungen in die USA in der gerichtlichen Praxis bereits hat – und dass Nutzer, die sich pauschal gegen die Speicherung und Verarbeitung ihrer Social-Media-Daten außerhalb Europas wenden, in Deutschland derzeit auf erhebliche rechtliche Hürden treffen.