
Eine verspätet weitergeleitete parlamentarische Anfrage sorgt in Wien für politischen Streit zwischen ÖVP und FPÖ. Im Zentrum steht Nationalratspräsident Walter Rosenkranz (FPÖ), dem die Volkspartei indirekt vorwirft, die Kontrollrechte des Parlaments zu unterminieren. Konkret geht es um eine Sammelanfrage des FPÖ-Abgeordneten Wendelin Mölzer zur Finanzierung des „Antifaschistischen Informationsblatts“, die am 28. Jänner im Nationalrat eingebracht wurde, laut ÖVP aber erst am 20. März – und damit knapp eine Woche vor Ablauf der zweimonatigen Beantwortungsfrist – an Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) weitergeleitet wurde.
Die Parlamentsdirektion sprach von einem „Versehen“, das in der Kanzlei der Direktion und damit auf Verwaltungsebene passiert sei. Ein Sprecher betonte gegenüber der APA, Mölzer sei unmittelbar informiert worden, sobald der Fehler bemerkt worden sei. Um die Folgen zu begrenzen, solle die Anfrage so behandelt werden, dass die Frist zur Beantwortung mit der tatsächlichen Zustellung an das Innenministerium beginne, nicht mit dem Datum der Einbringung im Nationalrat.
Innenminister Karner verweist hingegen auf das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats, wonach der Fristenlauf mit der Übergabe der Anfrage an den Präsidenten des Nationalrats am 28. Jänner begonnen habe. Da ihm das Schreiben erst am 20. März zugegangen sei, sei eine inhaltliche Beantwortung der Fragen in der verbleibenden Zeit „nicht möglich“, hielt Karner in seiner offiziellen Antwort fest. Damit stehen ein pragmatischer Umgang der Parlamentsverwaltung mit der Frist und die formale Rechtsauffassung des Ressorts im Widerspruch.
Trotz der übernommenen Verantwortung durch die Verwaltung erhöht die ÖVP den Druck auf Rosenkranz. Generalsekretär Nico Marchetti spricht von der Frage, ob der FPÖ-Nationalratspräsident „parlamentarische Kontrollrechte ausgehebelt“ habe. Die „gewissenhaften Beamtinnen und Beamten“ der Parlamentsdirektion verdienten Rückendeckung, erklärte Marchetti, doch es stelle sich, wer die politische Verantwortung dafür trage, dass ein Ministerium „faktisch keine Chance hatte, fristgerecht zu antworten“. Gerade weil es sich um eine Anfrage aus den Reihen der FPÖ handle, erwartet die Volkspartei nach eigenen Angaben eine „lückenlose Aufklärung“ und warnt davor, das Amt des Nationalratspräsidenten für parteipolitische Zwecke zu instrumentalisieren.

Secunet Security Networks AG stellt ihre Dividendenpolitik neu auf und rückt die Finanzierung künftigen Wachstums stärker in den Mittelpunkt. Der IT-Sicherheitsanbieter aus Essen will die jährlichen Ausschüttungsvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat an die Hauptversammlung künftig direkt am Konzernergebnis nach Steuern ausrichten. Gleichzeitig wird die Ausschüttungsquote variabel gestaltet und soll abhängig vom jeweiligen Finanzierungsbedarf innerhalb einer Bandbreite von 30 bis 50 Prozent des Konzernergebnisses liegen.
Die Neuausrichtung soll erstmals auf den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2025 angewendet werden. Für die kommende Hauptversammlung plant Secunet eine Dividende von 2,58 Euro je Aktie. Nach Unternehmensangaben entspricht dies rund 50 Prozent des Konzernergebnisses 2025 nach Steuern und damit dem oberen Ende der neu definierten Ausschüttungsbandbreite. Im Vergleich zum Vorjahr fällt die Dividende um 15 Cent niedriger aus.
Nach Darstellung des Unternehmens soll die neue Dividendenpolitik dem Vorstand ermöglichen, zur Finanzierung des weiteren Unternehmenswachstums flexibler auf die Innenfinanzierungskraft des Konzerns zurückzugreifen. Die variable Ausschüttungsquote soll so ausgestaltet sein, dass sie sowohl künftige Investitions- und Finanzierungsbedarfe berücksichtigt als auch eine Beteiligung der Aktionäre am Unternehmenserfolg sicherstellt.
Der Vorstand von Secunet zeigt sich überzeugt, dass insbesondere die Flexibilisierung der Ausschüttungshöhe eine angemessene Aktionärsbeteiligung bei gleichzeitig solider Kapitalstruktur gewährleistet. Die Anpassung der Dividendenpolitik wurde mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen und im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung nach Artikel 17 der EU-Marktmissbrauchsverordnung veröffentlicht.